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Auch nach Unterhaltsreform müssen Alleinerziehende mit Grundschulkindern nur Teilzeit arbeiten

Einem geschiedenen alleinerziehenden Ehepartner ist auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 nur zumutbar, neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter einer Teilzeittätigkeit (hier: fünf Stunden) nachzugehen. Er muss allerdings gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze nutzen und im Einzelfall beweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine geschiedene alleinerziehende Ehefrau. Nach der Scheidung nahm sie zum ersten Mal eine Erwerbstätigkeit auf. Nebenbei betreute sie die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder.

Sie klagte gegen ihren Ex-Gatten auf Unterhalt. Das AG ging bei der Berechnung ihres Anspruchs von der Möglichkeit der Vollbeschäftigung der Klägerin aus. Auf die hiergegen gerichtete Berufung korrigierte das OLG diese Entscheidung.

Gründe:
Der Klägerin ist lediglich eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich zumutbar.

Einem geschiedenen alleinerziehenden Ehepartner ist auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform vom 01.01.2008 nur zumutbar, neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter einer Teilzeittätigkeit nachzugehen beziehungsweise bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Er muss jedoch im Einzelfall beweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen.

Der Alleinerziehende darf in der Regel nicht zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden, da er für den Arbeitsweg, die notwendigen Einkäufe, die Versorgung und Betreuung der Kinder angemessen viel Zeit beanspruchen kann. Dabei sind gemäß § 1570 Abs.1 S.2 und 3, Abs.2 BGB stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Sollte der alleinerziehende Ehepartner – wie im vorliegenden Fall - früher nicht berufstätig gewesen sein, kommt ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, wobei die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden kann.

Hintergrund:
Mit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtreform ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum achten Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom neunten bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Zudem hatte der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist nach Zustellung an die Parteien in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de zu finden.
  • Um zum Volltext der Pressemitteilung zu gelangen, klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.05.2008, Quelle: OLG Düsseldorf PM 13 vom 28.05.2008

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