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OLG Düsseldorf 05.05.2008, II-2 UF 135/06

 

Neue Berechnungsmethode im Unterhaltsrecht bei berufstätigen Partnern aus erster und zweiter Ehe

Die Neuregelung des Unterhaltsrechts seit dem 01.01.2008 hat nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine neue Berechnungsmethode notwendig gemacht. Damit der Partner aus erster Ehe nicht von der zweiten Ehe des Unterhaltspflichtigen profitiert - wenn der neue Partner beispielsweise viel verdient - kann der Unterhaltsanspruch des Partners aus erster Ehe danach auf den Betrag begrenzt werden, der ihm zustünde, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Der Sachverhalt:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter zwischen zwölf und 22 Jahren hervorgegangen. Inzwischen lebt der Mann mit einer neuen Partnerin in zweiter Ehe zusammen. Mit ihr hat er zwei Kindern von sechs und neun Jahren.

Die Parteien streiten um die Höhe des Unterhaltsanspruchs beider Ehepartnerinnen. Das OLG hat insoweit eine neue Berechnungsmethode angewandt und diesbezüglich die Revision zum BGH zugelassen.

Gründe:
Beide Frauen müssen sich bei der Unterhaltsberechnung das erzielte eigene Einkommen beziehungsweise das sich wegen unterlassener Bemühungen um einen Arbeitsplatz fiktive Einkommen anrechnen lassen.

Nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechtsreform stehen gemäß § 1609 Nr.3 BGB der geschiedene und aktuelle Ehepartner im Rang gleich. Ausnahmen davon gelten gemäß § 1609 Nr.2 BGB nur bei Kinderbetreuung und Ehen von langer Dauer. Infolgedessen steht im vorliegenden Fall im Grundsatz beiden Frauen ein gleich hoher Unterhaltsbedarf zu.

Zur Berechnung der Unterhaltshöhen ist deshalb das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der ehemaligen und jetzigen Ehepartner zu addieren und durch die Zahl der Beteiligten - ohne Kinder – zu teilen. Anschließend wird das jeweilige Erwerbseinkommen des Ehepartners abgezogen, um die konkrete Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs eines Ehepartners zu ermitteln. Dabei wird das schon bisher übliche „Anreizsiebtel“ berücksichtigt, das einem Erwerbstätigen einen Vorwegabzug von einem Siebtel seines Einkommens ermöglicht. Zudem werden bei der Berechnung des Einkommens Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern vorweg abgezogen, da diese gemäß § 1603 Nr.1 BGB im Rang dem Anspruch der Ehegatten vorgehen.

Damit der Partner aus erster Ehe nicht von der zweiten Ehe des Unterhaltspflichtigen profitiert - wenn der neue Partner beispielsweise viel verdient – muss zusätzlich geprüft werden, welcher Unterhalt dem geschiedenen Ehepartner zu zahlen wäre, wenn der andere nicht erneut geheiratet hätte. Anhand der Differenzmethode muss der Unterhalt dann gegebenenfalls auf diesen Betrag begrenzt werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist nach Zustellung an die Parteien in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de zu finden.
  • Um zum Volltext der Pressemitteilung zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.05.2008; Quelle: OLG Düsseldorf PM Nr.11 vom 21.05.2008

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