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Unterhaltsrechtsreform passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat am 30.11.2007 auf einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zur geplanten Unterhaltsrechtsreform verzichtet. Daher kann das Einspruchsgesetz wie geplant zum 1.1.2008 in Kraft treten. Schwerpunkte der Reform sind die Gleichstellung verheirateter und unverheirateter Eltern bei der Dauer des Betreuungsunterhalts, der Vorrang der Unterhaltsansprüche der Kinder in so genannten Mangelfällen und eine Stärkung der nachehelichen Verantwortung.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Neuregelung des Betreuungsunterhalts: Erstmals werden nichtverheiratete und verheiratete Eltern bei der Dauer des Betreuungsunterhalts gleichgestellt. Für alle gilt, dass der betreuende Elternteil auf jeden Fall für die ersten drei Lebensjahre des Kindes Anspruch auf Unterhalt hat. Danach kann der Betreuungsunterhalt verlängert werden, wenn dies den Belangen des Kindes entspricht. Daneben kann Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zusätzlich verlängert werden.

2. Vorrang für Kinder: In so genannten Mangelfällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete mit seinem Einkommen nicht sämtliche Unterhaltsansprüche erfüllen kann, gilt künftig ein Vorrang für die Unterhaltsansprüche von Kindern. An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung des Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten.

3. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung: Die Gerichte sollen künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Außerdem soll der in der Ehe erreichte Lebensstandard nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür sein, ob eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Wenn Kinder betreut werden, ist anhand der vor Ort bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu entscheiden, ab welchem Kindesalter der betreuende Ehepartner selbst wieder eine Arbeit aufnehmen muss.

4. Vereinfachung des Unterhaltsrechts: Das Kindesunterhaltsrecht soll insbesondere durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder vereinfacht werden. Der Mindestunterhalt soll in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert und das Unterhaltsrecht auf diese Weise an das Steuer- und Sozialrecht angepasst werden. Damit entfällt die Regelbetrag-Verordnung.

Linkhinweise:

Auf unseren Internetseiten unter http://www.neuesunterhaltsrecht.de/ finden Sie insbesondere

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.12.2007; Quelle: Bundesregierung PM vom 30.11.2007

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