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Bundestag beschließt Unterhaltsrechtsreform

Der Bundestag hat am 9.11.2007 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts beschlossen. Die ursprünglich schon für dieses Frühjahr geplante Verabschiedung des Gesetzes war wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 9/04 vom 28.2.2007 kurzfristig vertagt worden. In seiner nunmehr verabschiedeten Fassung trägt das Gesetz den Vorgaben des BVerfG Rechnung. So wird die Dauer des Betreuungsunterhalts für geschiedene und nicht verheiratete Mütter und Väter gleich bemessen (§§ 1570 Abs. 1, 1615l Abs. 2, S. 3 und 4 BGB).

Darüber hinaus soll der Betreuungsunterhalt verlängert werden können, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der nachehelichen Solidarität gerechtfertigt ist (§ 1570 Abs. 2 BGB). Es bleibt ferner bei dem schon ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehenen Gleichrang aller betreuenden Mütter und Väter (§ 1609 Nr. 2 BGB). Durch eine Übergangsregelung für die Höhe des Mindestunterhalts wird schließlich sichergestellt, dass die Reform in keinem Fall zu einem Absinken des Unterhalts führen wird (§ 35 Nr. 4 EGZPO). Das Gesetz soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Die Neuregelung des Betreuungsunterhalts im Überblick:
Während bislang nicht verheiratete Mütter oder Väter, die ihr Kind betreuen, nur drei Jahre lang Betreuungsunterhalt beanspruchen können, während geschiedene Mütter oder Väter frühestens dann wieder erwerbstätig werden müssen, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist, sieht die Neuregelung eine Gleichbehandlung von unverheirateten und geschiedenen betreuenden Elternteilen vor.
 
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht danach unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren, auf jeden Fall für die ersten drei Lebensjahre des Kindes und darüber hinaus, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von drei Jahren sind auch die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bestehenden Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Daneben kann der Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zusätzlich verlängert werden.

Die weiteren Schwerpunkte des Gesetzentwurfs:

  • Geänderte Rangfolge: Der Kindesunterhalt soll künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Auf Rang zwei folgen alle kinderbetreuenden Elternteile, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren und gemeinsam oder allein ein Kind erziehen, sowie Ehegatten bei langer Ehedauer. Auf den dritten und damit letzten Rang sollen künftig die geschiedenen Ehegatten stehen, die nur verhältnismäßig kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen.
  • Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung: Die Gerichte sollen künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Außerdem soll der in der Ehe erreichte Lebensstandard nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür sein, ob eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Außerdem sollen Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung (insbesondere der Unterhaltsverzicht) künftig notariell beurkundet werden müssen.
  • Vereinfachung des Unterhaltsrechts: Das Kindesunterhaltsrecht soll insbesondere durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder vereinfacht werden. Der Mindestunterhalt soll in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert und das Unterhaltsrecht auf diese Weise an das Steuer- und Sozialrecht angepasst werden. Damit entfällt die Regelbetrag-Verordnung.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.11.2007

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