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Die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig

Die nach geltendem Recht bestehende unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig. Art. 6 Abs. 5 GG verbietet es, mit zweierlei Maß zu messen und ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung zuzugestehen als nichtehelichen Kindern. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen allerdings weiter zur Anwendung.

Der Sachverhalt:
Das BVerfG war aufgrund einer Vorlage des OLG Hamm mit der Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder befasst.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 1615 l Abs.2 S.3 BGB den Unterhaltsanspruch des Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut, grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes begrenzt und nur ausnahmsweise verlängert, während § 1570 BGB, der den Unterhalt von geschiedenen Ehegatten regelt, keine zeitliche Begrenzung enthält. Aufgrund dieser Regelungen geht die Rechtsprechung übereinstimmend davon aus, dass für geschiedene Eltern bis zum Alter ihres Kindes von acht Jahren keine Erwerbsobliegenheit besteht, während nichtverheiratete Elternteile spätestens nach drei Jahren wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Das BVerfG entschied, dass diese unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung schaffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen kommen die bestehenden Regelungen weiter zur Anwendung.

Die Gründe:
Die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verstößt gegen das in Art. 6 Abs.5 GG normierte Verbot einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern.

Art. 6 Abs. 5 GG verbietet es, mit zweierlei Maß zu messen und ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung zuzugestehen als nichtehelichen Kindern. Denn wie viel persönliche elterliche Betreuung und Zuwendung ein Kind benötigt, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.

Die unterschiedliche Behandlung ist insbesondere nicht damit zu rechtfertigen, dass erhebliche Unterschiede in der Lebensgestaltung ehelicher und nichtehelicher Paare bestehen oder weil bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche Solidarität nachwirkt. Der Betreuungsunterhalt wird allein für die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes gewährt. Mit der Frage, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, hat dies grundsätzlich nichts zu tun.

Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des § 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen.

Linkhinweis:

  • Für die auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier.
  • Die ausführliche Original-Pressmitteilung des BVerfG finden Sie hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.05.2007
Quelle: BVerfG PM Nr.56 vom 23.5.2007

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