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Verwirkung: Erwerbsobliegenheit ab 3. Lebensjahr des Kindes

Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1579 BGB kommt die Annahme einer Erwerbsobliegenheit der Berechtigten, die einen Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB oder § 1570 BGB wegen Kindesbetreuung hat, bereits mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Betracht. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten sind zu nutzen.

OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2006 - 4 UF 75/06
AG Bremen, Urt. v. 5.9.2006 - 61 F 2789/06

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