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Konkurrenz zwischen Aufstockungsunterhalt und Ehegattenunterhalt aus neuer Ehe

Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von „langer Dauer” handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.

Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
OLG Oldenburg, Urt. v. 26.09.2006 - 12 UF 74/06
AG Lingen, Urt. v. 21.6.2006 - 19 F 133/06

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