Kindergeldanrechnung im Volljährigenunterhalt
Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
BGH Urt. v. 26.10.2005 - XII ZR 34/03
OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.7.2002 - 6 UF 193/01
AG Kandel, Urt. v. 14.11.2001