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Kindergeldanrechnung im Volljährigenunterhalt

Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

BGH Urt. v. 26.10.2005 - XII ZR 34/03
OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.7.2002 - 6 UF 193/01
AG Kandel, Urt. v. 14.11.2001

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